Alexander Nolle
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Ihr Unternehmen ist mit einer Betriebshaftpflicht-Police bereits gegen mögliche Haftungsforderungen abgesichert? Eine gute Entscheidung. Sie sollten aber auch einmal prüfen (lassen), ob ein bestimmtes, nicht unerhebliches Risiko mit abgedeckt ist. Es geht um einen heiklen Punkt auf komplizierter Rechtsgrundlage: die Produkthaftpflicht.
Hintergrund: Betriebe haften unter Umständen auch für verbaute Teile, die sie selbst nur eingekauft haben – es ist nicht etwa der Lieferant, der laut aktueller Rechtslage automatisch in der Haftung steht. Entscheidend ist, von wem das Material erworben wurde: von einem Geschäftskunden oder einer Privatperson. Klingt verwirrend? Anhand dieser Beispiele wird die Sache deutlicher:
Nehmen wir den Normalfall. Sie kaufen Material im Fach- oder Großhandel und verwenden es beim Bau für einen Kunden. Nach der Fertigstellung zeigt sich, dass es fehlerhaft war und dadurch ein größerer Schaden entstanden ist. Dann können Sie vom Händler zwar neues Material verlangen – als Gewerbetreibender haben Sie aber keinen Anspruch darauf, dass er Ihnen auch die Arbeitskosten erstattet. So geschehen bei einem Parkettleger aus Düsseldorf, über den das Handwerksblatt berichtete und der wegen fehlerhafter Dielen auf 18.000 Euro Kosten für Ausbau und Neuverlegung des Bodens sitzen blieb.
Anders verhält es sich, wenn Ihr Kunde Fliesen, Lampen oder Ähnliches selbst kauft und es von Ihnen verbauen lässt. Schäden, die dann durch mangelhaftes Material entstehen, muss der Händler übernehmen – auch Arbeitskosten für die Behebung des Schadens. Ihre Rechnung stellen Sie ganz normal dem Kunden, der sich das Geld beim Händler zurückholen kann. Doch Achtung: „Das gilt nur, wenn Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind, das Material vor dem Einbau auf Mängel zu überprüfen“, warnt Fabian Zeth, Spezialist für Gewerbeversicherung bei der Inter-Versicherung. Haben Sie das nicht getan (und dokumentiert) oder offensichtliche Mängel übersehen, stehen wieder Sie in der Haftung.
Noch teurer kann es werden, wenn Sie einem Kunden Material verkaufen, es aber nicht selbst einbauen. Dann agieren Sie als Verkäufer – mit weitreichenden Haftungspflichten: Bei fehlerhaftem Material müssen Sie für die Neubeschaffung sowie den Aus- und Einbau sorgen. Anders als der Endverbraucher können Sie als Gewerbetreibender beim Händler aber nur die Materialkosten geltend machen, nicht die Arbeitskosten.
Sie sehen: Risiken sind vielfältig und schwer überschaubar. Geschützt sind Sie, wenn Ihre Betriebshaftpflichtversicherung einen Produkthaftungsbaustein enthält, der Mängelbeseitigungsnebenkosten und Nachbesserungsbegleitschäden umfasst. Lassen Sie uns gemeinsam prüfen Sie, ob dies der Fall ist - andernfalls justieren wir entsprechend nach.
Als Bauunternehmer und Handwerker sind Sie ungeahnten Produkthaftungsrisiken ausgesetzt.